Statuten und Chronik

 

Chronik

Bekanntlich sind Ärztekammern Vertreter aller Ärzte, je nach Zusammensetzung des jeweiligen Vorstandes werden die Schwerpunkte der Interessensvertretung ausfallen.

In den Jahren vor 1987 waren die Internisten weder in der ÖÄK noch in den meisten Landeskammern ausreichend vertreten, der Zugang zu Ausbildungsinhalten war während der Tätigkeit im Krankenhaus oft nicht gewährleistet, für die niedergelassenen Kollegen war die Diskrepanz zwischen den erlernten und in der Praxis ausübbaren Leistungen eklatant. Nur eine geringe Menge der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wurden tatsächlich auch honoriert.

Zusätzlich setzte auch eine andere Entwicklung neue Maßstäbe. Anfang der 80er Jahre entwuchsen eine Reihe von neuen Untersuchungstechniken den Kinderschuhen und wurden daher für die niedergelassenen Kollegen attraktiv, hier seien zum Beispiel die sonographischen Methoden und das Langzeit EKG genannt.Da gerade bei den niedergelassenen Internisten die Unzufriedenheit am größten war, ist es auch verständlich, daß in diesem Kreis der Wunsch nach einer raschen Änderung der bedrückenden Zustände übermächtig war und nach einer Problemlösung gesucht wurde. Gleichgesinnte Kollegen schlossen sich in Wien zu einer Vereinigung zusammen, die als Hauptziel die Wahrung der Interessen der Internisten haben sollte, der BÖI war geboren. Ein zeitgemäßer Lernziel- und Forderungskatalog wurde erstellt.

Ein vierteljährlich erscheinendes Journal ermöglichte es, standespolitische Informationen ebenso wie zeitgemäße Fortbildung österreichweit allen Kollegen anzubieten.

Um die neuen diagnostischen Methoden auch den niedergelassenen Kollegen zugänglich zu machen, benötigte man entsprechende Kurse. Hochqualifizierte Spezialisten konnten als Vortragende gewonnen werden.

Um die Probleme der Fachgruppe den Interessensvertretern näher zu bringen, wurde der Zugang zur Landeskammer und schließlich zur ÖÄK gesucht. Kosten – Nutzenrechnungen dienten als Grundlage für Verhandlungen mit den Sozialversicherungen. Da auch die Kollegen in den Bundesländern unter ähnlichen Sorgen litten, wurden die Intentionen des Berufsverbandes begrüßt, die Zahl der Mitglieder nahm sprunghaft zu. Innerhalb weniger Jahre gelang es das positive Image des BÖI zu festigen und öffentliches Ansehen auch bei jenen zu erwerben, die den Ideen des BÖI anfangs reserviert gegenüber gestanden waren.

So war es gelungen, auch Kontakt zur Gesellschaft für Innere Medizin herzustellen, im Hinblick auf die Fortbildungsveranstaltungen des Berufsverbandes ist recht bald auch eine regelmäßige Zusammenarbeit vereinbart worden. Gesellschaft, Fachgruppe und Kammern haben unsere Kurse österreich -weit als valide erachtet.

Haben in den ersten Jahren in erster Linie vorwiegend niedergelassene Internisten unsere Kurse besucht, dominieren heute vor allem in Ausbildung stehende Kollegen, denn auch heute noch ist es oft schwierig während der Facharztausbildung ausreichend Zugang zu einem Holter- oder Ultraschalllabor zu bekommen auch wenn es im Rasterzeugnis gefordert wird.

Alleine in den letzten fünf Jahren haben daher knapp zweitausend Teilnehmer unsere Ultraschall – Kurse besucht.

Statuten

l.

NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen “Berufsverband Österreichischer Internisten”. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die Errichtung von Landesverbänden in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

II.

ZWECK

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist, verfolgtausschließlich und unmittelbar die Förderung der Allgemeinheit am Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Forschung, jeweils mit den Schwerpunkten Innere Medizin.

III.

TÄTIGKEITEN

(1) Zur Verwirklichung der Zwecke sind als Tätigkeiten vor allem vorgesehen:

  1. a) Erarbeitung der Grundlagen für die bestmögliche internistische Versorgung der Bevölkerung.
  2. b) Aufklärung der Öffentlichkeit über präventive Maßnahmen im Rahmen der Vorsorgemedizin und deren Nutzen für die Allgemeinheit.
  3. c) Erforschung der Grundlagen der internistischen Berufsausübung und Förderung ihrer praktischen Umsetzung und Durchführung.
  4. d) Mitgestaltung der Weiterbildungsordnung, Mitarbeit bei der Fortbildung der Internisten und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin und dem Fortbildungsreferat der Ärztekammer bzw. den Fortbildungsreferaten der Landesärztekammern.
  5. e) Herausgabe einer periodischen fachbezogenen Zeitschrift.
  6. f) Veranstaltung praxisbezogener Spezialkurse mit Erlangung von Ausbildungs- und Fortbildungsdekreten.
  7. g) Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Forschung auf dem Gebiet der Inneren Medizin.

(2) Der Verband strebt weiters den Zusammenschluß der Österreichischen Internisten und die Förderung ihrer Tätigkeit durch Aus- und Weiterbildung an. In Verbindung damit ist auch in Aussicht genommen:

  1. a) Vertretung und Wahrnehmung der Belange der Inneren Medizin und der sie ausübenden Internisten, insbesondere auch der Mitglieder des Verbandes gegenüber staatlichen Organen und öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften wie Ärztekammer, Sozial- und Privatkrankenversicherungsinstituten, sowie gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien.
  2. b) Gegebenenfalls Mithilfe bei Gründung einer Bundesfachgruppe Innere Medizin im Rahmen der Österreichischen Ärztekammer, wobei diese Bundesfachgruppe im Namen der Kammer bei gesetzlichen Regelungen aller die Innere Medizin und die Internisten berührenden Fragen tätig werden sollte und bei Verträgen, weIche die Ärztekammern im Rahmen der Sozialversicherung abschließen, die Aspekte der Inneren Medizin und die Interessen der Internisten durch Teilnahme an den Verhandlungen und Begutachtung der Vertragsentwürfe zu wahren.
  3. c) Abschluß von Vereinbarungen und Prozeßführung zur Wahrung grundsätzlicher Interessen des Verbandes im Rahmen der Zweckverwirklichung.
  4. d) Die Förderung der Kandidatur einer eigenen parteiunabhängigen Liste bei allen Kammerwahlen wird nicht ausgeschlossen.

(3) Die Förderung der Allgemeinheit am Gebiet des Gesundheitswesens hat Vorrang vor anderen vom Verein allenfalls wahrzunehmenden Aufgaben.

III.

ARTEN UND MITGLIEDSCHAFTEN

Der Verband besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jeder Facharzt für Innere Medizin werden.

Außerordentliche Mitglieder können werden:

  1. a) Personen und Körperschaften, die an der Förderung des Verbandes interessiert und bereit sind, im Rahmen der Verbandstätigkeit mitzuwirken:
  2. b) Ärzte, die die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin anstreben. Sie bzw. ihre Organe können an Veranstaltungen des Verbandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

Die Ehrenmitgliedschaft kann bei besonderen Verdiensten auf Vorschlag des Präsidiums oder Hauptausschusses durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

IV

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Präsidenten durch Beschluß des Präsidiums. Lehnt das Präsidium einen Aufnahmeantrag ab oder ist ein ordentliches Mitglied des Verbandes gegen die Aufnahme des neuen Mitgliedes, so können der Antragsteller oder das Mitglied durch Einspruch beim Präsidium innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Beschluß Einspruch einlegen, über den der Hauptausschuß endgültig entscheidet.

V.

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(l) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Präsidenten durch eingeschriebenen Brief. Er ist nur zulässig unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist bis zum Ende eines Geschäftsjahres. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Einganges des Schreibens maßgebend. Ist die Austrittsfrist nicht gewahrt, endet die Mitgliedschaft mit Ende des folgenden Geschäftsjahres.

(2) Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn das Mitglied die ärztliche Approbation, die Facharztanerkennung oder die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter auszuüben oder mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bestraft ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen müssen rechtskräftig sein. Die Streichung ist ferner zulässig, wenn ein Mitglied mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz Mahnung in Verzug geblieben ist.

(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Hauptausschuß beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

  1. a) Verstoß gegen die Satzung. die Interessen und das Ansehen des Verbandes sowie gegen Beschlüsse der Verbandsorgane;
  2. b) ein Verhalten, soweit es mit dem Verbandsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht und das Verbandsleben beeinträchtigt:

VI.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(l) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

(2) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Hauptausschuß jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Bezahlung des Jahresbeitrages erfolgt im ersten Vierteljahr. Später eintretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag nachzuzahlen. Mitglieder, die in den Ruhestand getreten sind, werden vom Jahresbeitrag befreit.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Das Präsidium kann auf Antrag die Beiträge einzelner Mitglieder ermäßigen oder von der Beitragserhebung absehen.

VII.

ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) Die Mitgliederversammlung
  2. b) Der Hauptausschuß
  3. c) Das Präsidium
  4. d) Die Landesversammlung
  5. e) Wissenschaftlicher Beirat
  6. f) Rechnungsprüfer

Ämter in den Organen des Verbandes sind Ehrenämter. Inhaber eines Amtes bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

VIII.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1 ) Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich zusammen. Das Präsidium kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn es der Hauptausschuß beschließt, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich verlangen oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer. Die Einberufung einer Mitgliedsversammlung erfolgt schriftlich durch das Präsidium unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einem Monat.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über folgendes:

  1. a) Wahl des Präsidiums
  2. b) Wahl der Rechnungsprüfer
  3. c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  4. d) Bericht der Rechnungsprüfer
  5. e) Grundsatzfragen
  6. f) Änderung der Satzung
  7. g) Auflösung des Verbandes

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder können beratend teilnehmen. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Satzungsänderung, Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Wahlen erfolgen für die Dauer von einem Jahr. Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder es verlangt.

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Erste Vizepräsident, bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident Wenn auch diese verhindert sind, so führt das älteste anwesende Mitglied des Hauptausschusses den Vorsitz. Über den Verhandlungsablauf und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Teilnehmer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

IX.

HAUPTAUSSCHUß

(1) Der Hauptausschuß ist das Vertretungsorgan der Mitglieder und damit Beschlußorgan des Vereines. Angehörige des Hauptausschusses sind:

  1. a) Die Mitglieder des Präsidiums
  2. b) Die Landesvorsitzenden oder von ihnen schriftlich bevollmächtigte Stellvertreter

(2) Der Hauptausschuß entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder des Präsidiums fallen. Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Vorschriften über die Einberufung und die Beschlußfassung für die Mitgliederversammlungen gelten im übrigen hier sinngemäß.

X.

DAS PRÄSIDIUM

(1) Das Präsidium leitet den Verband. Es besteht aus folgenden Personen:

  1. a) Präsident; Präsident past; Präsident elect;
  2. b) Erster Vizepräsident; Zweiter Vizepräsident;
  3. c) Schriftführer;
  4. d) Kassier;
  5. e) Spitalsärztevertreter.

(2) Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so ist unverzüglich durch das Präsidium kommissarisch ein neues Mitglied zu bestellen, das bis zu einer Neuwahl im Amte bleibt. Die Funktionsdauer des Präsidiums beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums müssen einen Vertrag mit § 2 Kassen haben. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten schriftlich oder mündlich innerhalb einer Zweiwochenfrist einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder geladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Entscheidungen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. In eiligen Fällen ist eine schriftliche Abstimmung zulässig.

XI.

AUFGABENKREIS DES PRÄSIDIUMS

(1) In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:

  1. a) Durchführung der Tätigkeiten gem. Pkt. III. und Festlegung von Prioritäten.
  2. b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
  4. d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  5. e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
  6. f) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Mitgliedern.
  7. g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten.

(2) Über Fragen der Aufgabenverteilung bei Durchführung seiner Tätigkeit entscheidet das Präsidium fallweise.

XII.

BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Präsident, in seiner Vertretung der Erste Vizepräsident, in dessen Vertretung der Zweite Vizepräsident, vertreten den Verband nach innen und außen. Der Schriftführer hat den Präsidenten in der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle, der Mitgliederversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(2) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von einem Präsidenten und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterfertigen.

(3) In finanziellen Belangen sind die Mitglieder des Präsidiums bei Ausgaben bis zu einer Höhe des dreißigfachen eines jährlichen Mitgliedsbeitrages einzeln zeichnungsberechtigt.

XIII.

WISSENSCHAFTLICHER BEIRAT

(1) Das Präsidium kann einen Beirat einsetzen, der die Aufgabe hat, das Präsidium in wissenschaftlichen und gesundheitspolitischen Fragen zu beraten und damit die Vereinsziele zu unterstützen. Die Dauer seiner Tätigkeit bestimmt das Präsidium.

(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Hauptausschuß über Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Stimmenmehrheit berufen.

(3) Der Beirat wählt in der konstituierenden Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden.

XIV

DAS SCHIEDSGERICHT

Bei allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Sie werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst Streitpartei, so hat an seiner Stelle ein am Streitfall unbeteiligtes Vereinsmitglied zu treten. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht Mitglied des Präsidiums und des Hauptausschusses sein.

Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensordnung selbst. Seine Entscheidungen, die mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, sind vereinsintern endgültig.

XV.

RECHNUNGSPRÜFUNG

Buchführung und Kassa des Verbandes müssen mindestens einmal im Geschäftsjahr überprüft werden. Die Prüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, die dem Hauptausschuß und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten haben. Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Verband bekleiden. Sie bestimmen Zeit, Ort und Verfahren der Prüfung selbst.

XVI.

AUFLÖSUNG DES VEREINS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen, die mit Zustimmung des Hauptausschusses vom Präsidium einberufen ist. In der Ladung ist ausdrücklich auf die beabsichtigte Auflösung hinzuweisen. Die Liquidation erfolgt durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, soferne die Mitgliederversammlung nicht andere Personen hiezu bestimmt.

(2) Nach beendeter Liquidation fällt das Restvermögen der Österreichischen Gesellschaft für Innere Medizin zu, die verpflichtet ist, es für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.